Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Testament

Stirbt der Erblasser, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben, also an seine Verwandten und den Ehegatten. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden, fällt der gesamte Nachlass an den Staat. Diese gesetzliche Erbfolge, aber auch die vom Gesetz vorgesehene Höhe der Beteiligung der gesetzlichen Erben am Nachlass, kann oftmals unbefriedigend sein.

Möchten Sie über Ihren Nachlass abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmen so können Sie dies durch die Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages. Dabei müssen Sie die Grenzen, die das Gesetz durch das Pflichtteilsrecht setzt, berücksichtigen und sowohl formelle als auch inhaltliche Vorschriften beachten.

Das Testament können Sie als privates Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung oder als öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Beide Testamentsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Das öffentliche Testament hat also keine stärkere Wirkung als das privatschriftliche.

Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares oder eingetragener Lebenspartner bedeutet nicht nur eine besondere Form der Errichtung - einer schreibt, beide unterschreiben -, sondern führt bei wechselbezüglichen Verfügungen auch zu einer Bindung beider Partner an den einmal erklärten letzten Willen. Zu Lebzeiten beider Partner ist der Widerruf zwar jederzeit möglich, er muss jedoch notariell beurkundet und dem anderen Partner zugestellt werden. Nach dem Tode eines Partners erlischt dagegen das Recht zum Widerruf grundsätzlich.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften wirksam errichtet werden. Verlobte, Lebensgefährten oder Verwandte müssen, wenn sie sich gegenseitig testamentarisch bedenken wollen, getrennt voneinander zwei selbständige Testamente errichten oder einen Erbvertrag schließen.